RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0178

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Rügt der Beschwerdeführer nur die Art der von der Behörde gewählten topographischen Bezeichnungen (Name der Gemeinde, einer Katastralgemeinde eines Ortes oder eines Weilers) und beruft er sich nur abstrakt auf die Möglichkeit einer Verwechslung des festgestellten Tatortes einer Übertretung des § 4 Abs 5 StVO mit Orten auf die allenfalls gleichartige Umschreibungen zutreffen könnten, so zeigt er damit im Hinblick auf § 44 a lit a VStG keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030178.X02

Im RIS seit

18.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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