Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Rügt der Beschwerdeführer nur die Art der von der Behörde gewählten topographischen Bezeichnungen (Name der Gemeinde, einer Katastralgemeinde eines Ortes oder eines Weilers) und beruft er sich nur abstrakt auf die Möglichkeit einer Verwechslung des festgestellten Tatortes einer Übertretung des § 4 Abs 5 StVO mit Orten auf die allenfalls gleichartige Umschreibungen zutreffen könnten, so zeigt er damit im Hinblick auf § 44 a lit a VStG keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030178.X02Im RIS seit
18.05.1988