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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Im letzten Satz des § 19 Abs 2 VStG 1950 wurde nicht von vornherein, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, vorgegeben, dass die persönlichen Verhältnisse in den Hintergrund zu treten hätten, vielmehr wurde festgelegt, dass die in dieser Bestimmung vorgeführten Verhältnisse bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen sind.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030178.X04Im RIS seit
18.05.1988