RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0178

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Im letzten Satz des § 19 Abs 2 VStG 1950 wurde nicht von vornherein, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, vorgegeben, dass die persönlichen Verhältnisse in den Hintergrund zu treten hätten, vielmehr wurde festgelegt, dass die in dieser Bestimmung vorgeführten Verhältnisse bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030178.X04

Im RIS seit

18.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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