Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs2;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1988/12, S 683;Rechtssatz
Die Mitunterfertigung der Berufung der Eltern des im Verwaltungsstrafverfahren voll handlungsfähigen Minderjährigen durch diesen ersetzt nicht die Bevollmächtigung der Eltern zur Entgegennahme von an den Minderjährigen adressierten behördlichen Schriftstücken. Es handelt sich dabei vielmehr lediglich um die - an sich überflüssige - Erklärung, mit der Erhebung einer Berufung durch seine Eltern einverstanden zu sein.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020150.X03Im RIS seit
24.11.2005Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010