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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Die Verpflichtung des § 4 Abs 1 lit c StVO dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, etwa unter dem Gesichtspunkt, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war. (Hinweis auf E vom 24.10.1983, 83/03/0106). Dieser Verpflichtung kann mit dem bloßen Vorweisen des Reisepasses nicht entsprochen werden.
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030249.X08Im RIS seit
10.01.2006