RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1988
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Rechtssatz

Die Verpflichtung des § 4 Abs 1 lit c StVO dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, etwa unter dem Gesichtspunkt, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war. (Hinweis auf E vom 24.10.1983, 83/03/0106). Dieser Verpflichtung kann mit dem bloßen Vorweisen des Reisepasses nicht entsprochen werden.

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030249.X08

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten