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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0247 E 18. Mai 1988 RS 1Stammrechtssatz
Geht aus dem in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheid der Landesregierung und des Landeshauptmannes betreffend Übertretungen der StVO und des KFG eindeutig hervor (aus Spruch, Fertigungsklausel udgl), dass hinsichtlich der Übertretungen der StVO die Landesregierung und hinsichtlich der Übertretungen des KFG der Landeshauptmann entschieden hat, dann besteht kein Zweifel, dass die Erwägungen betreffend die Übertretungen der StVO der Landesregierung und die Erwägungen betreffend die Übertretungen des KFG dem Landeshauptmann zuzuordnen sind, auch wenn diesbezüglich in der Begründung des Bescheides nicht ausdrücklich unterschieden wurde.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030249.X01Im RIS seit
10.01.2006