Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Bringt der einer Übertretung des § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG Beschuldigte lediglich vor, am Tag des Vorfalls sei eine "dritte verlässliche", jedoch namentlich nicht genannte Person für die Überwachung der Beladung verantwortlich gewesen, so nimmt die Behörde keine vorgreifende Beweiswürdigung vor, wenn sie ausführt, dass der Beschuldigte in Hinsicht auf Tatbestände, deren Verwirklichung ihn hätten entlassen können, keine bestimmten Tatsachen vorgetragen und somit kein relevantes Beweisthema angeschnitten hat, weil das Vorbringen keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass nach dem ersten oder nach dem zweiten Satz des § 9 Abs 2 VStG ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei.
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030177.X02Im RIS seit
01.12.2005