RS Vwgh 1988/5/18 87/02/0205

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Eine träge Pupillenreaktion stellt ein eindeutiges Merkmal des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO dar. Sie ist in der Regel erst bei mindestens 1 %o Blutalkohol gegeben. (Hinweis auf E vom 14.5.1986, 86/03/0067, E v. 3.10.1985, 85/02/0194)

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020205.X02

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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