RS Vwgh 1988/5/18 88/03/0022

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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L65000 Jagd Wild
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
JagdG Vlbg 1948 §65;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Festlegung des Verlaufes eines Jägernotweges entspricht dann nicht dem in § 59 Abs 1 AVG verankertem Gebot der Bestimmtheit des Bescheidabspruches, wenn aus einem Aktenvermerk hervorgeht, dass der Weg in der Natur kaum erkennbar ist ("Trampelpfad") und sich überdies etwa in der Hälfte der Wegstrecke gabelt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Notweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030022.X05

Im RIS seit

21.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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