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L65000 Jagd WildNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die bescheidmäßige Festlegung des Verlaufes eines Jägernotweges entspricht dann nicht dem in § 59 Abs 1 AVG verankertem Gebot der Bestimmtheit des Bescheidabspruches, wenn aus einem Aktenvermerk hervorgeht, dass der Weg in der Natur kaum erkennbar ist ("Trampelpfad") und sich überdies etwa in der Hälfte der Wegstrecke gabelt.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote NotwegEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030022.X05Im RIS seit
21.09.2006