RS Vwgh 1988/5/18 87/02/0178

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs6;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschuldigte kann sich auf einen IRRTUM oder GUTEN GLAUBEN über die Bedenklichkeit einer Blutabnahme gemäß § 5 Abs 6 StVO wegen der Gefahr einer Infektion mit dem AIDS-Virus nicht berufen, wenn er vom Amtsarzt auf die Unbedenklichkeit einer derartigen Blutabnahme hingewiesen worden ist.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien StGB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020178.X02

Im RIS seit

18.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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