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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Beschuldigte kann sich auf einen IRRTUM oder GUTEN GLAUBEN über die Bedenklichkeit einer Blutabnahme gemäß § 5 Abs 6 StVO wegen der Gefahr einer Infektion mit dem AIDS-Virus nicht berufen, wenn er vom Amtsarzt auf die Unbedenklichkeit einer derartigen Blutabnahme hingewiesen worden ist.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und Materien StGBEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020178.X02Im RIS seit
18.05.1988