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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Konnte die Behörde nicht nur auf Grund der Zeugenaussage des Meldungslegers, sondern auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, wonach im Deliktsbereich eine Sicht von etwa 500 m bestehe, annehmen, dass der Meldungsleger von seinem Standort aus den Verkehr auf jenem Teil der Strasse, auf dem sich der Tatort der Übertretung nach § 16 Abs 1 lit c StVO befindet, gut beobachten konnte, so bedurfte es nicht eines (beantragten) Lokalaugenscheines, um sich ein unmittelbares Bild über die Sicht- und Farbahnverhältnisse (während des Überholmanövers) machen zu können, ganz abgesehen davon, dass die tatsächlichen Verhältnisse auch durch einen Lokalaugenschein nicht mehr rekonstruierbar gewesen wären.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030247.X02Im RIS seit
10.01.2006