RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0247

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §46;
StVO 1960 §16 Abs1 litc;

Rechtssatz

Konnte die Behörde nicht nur auf Grund der Zeugenaussage des Meldungslegers, sondern auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, wonach im Deliktsbereich eine Sicht von etwa 500 m bestehe, annehmen, dass der Meldungsleger von seinem Standort aus den Verkehr auf jenem Teil der Strasse, auf dem sich der Tatort der Übertretung nach § 16 Abs 1 lit c StVO befindet, gut beobachten konnte, so bedurfte es nicht eines (beantragten) Lokalaugenscheines, um sich ein unmittelbares Bild über die Sicht- und Farbahnverhältnisse (während des Überholmanövers) machen zu können, ganz abgesehen davon, dass die tatsächlichen Verhältnisse auch durch einen Lokalaugenschein nicht mehr rekonstruierbar gewesen wären.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030247.X02

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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