RS Vwgh 1988/5/18 88/02/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Die Vorführung eines "Videofilmes" kann nur dann als Beweis für ein bestimmtes Untätigsein dienen, wenn damit das GESAMTE Verhalten erfaßt worden ist.

Schlagworte

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020023.X03

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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