RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0167

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §885;
ABGB §936;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Von einem Vorvertrag nach § 936 ABGB kann nur dann die Rede sein, wenn der Leistungsinhalt lediglich in der Verpflichtung besteht, künftig einen Vertrag abzuschließen. Bei der Abgrenzung zwischen Vorvertrag und Punktation hat der VwGH stets auf den nach dem Inhalt der Vereinbarung klar zutageliegenden Parteiwillen abgestellt, wonach dann, wenn in der Vereinbarung bereits sämtliche Vertragselemente abgesprochen wurden und darüber hinaus eine unmittelbare Verpflichtung zur Erfüllung der im Vertrag vorgesehenen Leistungen festgesetzt wurde, ein beiderseits verbindlicher Vertragsabschluß in Form einer Punktation anzunehmen sei. Ein solcher Schluß ist jedoch unzulässig, wenn ausdrücklich die Entstehung des Übereignungsanspruches vertraglich ausgeschlossen wurde (Hinweis E 20.9.1984, 83/16/0117, E 4.9.1986, 85/16/0013), zumal in einem solchen Fall eine Klage auf bücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes zum Scheitern verurteilt wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160167.X03

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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