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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §885;Rechtssatz
Von einem Vorvertrag nach § 936 ABGB kann nur dann die Rede sein, wenn der Leistungsinhalt lediglich in der Verpflichtung besteht, künftig einen Vertrag abzuschließen. Bei der Abgrenzung zwischen Vorvertrag und Punktation hat der VwGH stets auf den nach dem Inhalt der Vereinbarung klar zutageliegenden Parteiwillen abgestellt, wonach dann, wenn in der Vereinbarung bereits sämtliche Vertragselemente abgesprochen wurden und darüber hinaus eine unmittelbare Verpflichtung zur Erfüllung der im Vertrag vorgesehenen Leistungen festgesetzt wurde, ein beiderseits verbindlicher Vertragsabschluß in Form einer Punktation anzunehmen sei. Ein solcher Schluß ist jedoch unzulässig, wenn ausdrücklich die Entstehung des Übereignungsanspruches vertraglich ausgeschlossen wurde (Hinweis E 20.9.1984, 83/16/0117, E 4.9.1986, 85/16/0013), zumal in einem solchen Fall eine Klage auf bücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes zum Scheitern verurteilt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160167.X03Im RIS seit
19.05.1988Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019