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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Bei Vorliegen eines mittels EDV erstellten Zahlungs- und Verrechnungsauftrages (hier: des Arbeitsamtes) muss die Urschrift nicht mit der Ausfertigung völlig übereinstimmen, sondern es genügt vielmehr die Unterschrift des Genehmigenden auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag, damit ein Bescheid iSd § 58 AVG vorliegt.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseUnterschriftBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseAusfertigung mittels EDVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986080046.X01Im RIS seit
28.03.2006Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017