RS Vwgh 1988/5/19 86/08/0046

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines mittels EDV erstellten Zahlungs- und Verrechnungsauftrages (hier: des Arbeitsamtes) muss die Urschrift nicht mit der Ausfertigung völlig übereinstimmen, sondern es genügt vielmehr die Unterschrift des Genehmigenden auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag, damit ein Bescheid iSd § 58 AVG vorliegt.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseUnterschriftBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseAusfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080046.X01

Im RIS seit

28.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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