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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1990/8, 444;Rechtssatz
Bei Rechtsgeschäften, bei denen der Eigentumsübergang der Genehmigung der Behörde bedarf, wird das Wirksamwerden des Geschäftes selbst nicht hinausgeschoben. Vor Genehmigung kann zwar die Steuerschuld nicht entstehen, aber der steuerpflichtige Rechtsvorgang entsteht bereits mit der Willenseinigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160162.X05Im RIS seit
19.05.1988Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013