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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §17 Z4;Rechtssatz
Nach § 17 Z 4 GrEStG 1955 sind Steuerschuldner bei einem Kaufvertrag die "am Erwerbsvorgang beteiligten Personen". Nur diese sind Gesamtschuldner, wobei als Erwerbsvorgang der Umsatz des Grundstückes (oder gemäß § 2 Abs 3 zweiter Satz GrEStG 1955 des Teiles eines Grundstückes) vom Verkäufer an den Käufer zu verstehen ist. Bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen an mehrere Käufer entsteht daher nur zwischen dem Verkäufer und dem jeweiligen Käufer eines Miteigentumsanteiles ein Gesamtschuldverhältnis, jedoch nicht zwischen den Käufern der Miteigentumsanteile. Kaufen Ehegatten gemeinsam ein Grundstück, so ist jeder der beiden Eheleute Steuerschuldner hinsichtlich des von ihm erworbenen Miteigentumsanteiles. Der künftige Miteigentümer ist somit am Erwerb des anderen Miteigentümers nicht beteiligt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160062.X02Im RIS seit
19.05.1988