RS Vwgh 1988/5/19 87/08/0292

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §12 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Um den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden hinsichtlich einer Übertretung des § 12 Abs 2 AAV zu erbringen, darf sich der Beschuldigte nicht damit begnügen, wiederholt beim Vermieter die ordnungsgemäße Beheizung der Räumlichkeiten zu URGIEREN und zuletzt des Arbeitsinspektorat einzuschalten, er muss vielmehr, sobald er erkennen kann, dass seine URGENZEN nichts fruchteten, gerichtliche Schritte gegen den Vermieter unternehmen, um die Einhaltung der von diesem übernommenen Vertragspflichten zu erwirken. Hiefür kommt die Einbringung einer Klage auf Zuhaltung des Bestandvertrages, allenfalls verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, in Betracht.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080292.X01

Im RIS seit

19.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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