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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 7. Februar 2008, Zl. 20501-1645/9- 2008, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar im näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2008/04/0043 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers stehe auf dem Spiel, wenn ihm nicht die Möglichkeit gegeben werde, das Lokal umgehend weiterzuführen. Er sei auf den Betrieb des Lokales für seinen und den Unterhalt seiner Tochter angewiesen und verfüge über keine andere Einkommensquelle.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid liegen gegen den Beschwerdeführer zehn rechtskräftige Straferkenntnisse wegen Übertretungen der Sperrstundenverordnung vor und befinden sich drei weitere noch in Berufung. In den im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits sieben rechtskräftigen Straferkenntnissen sind insgesamt 32 Übertretungen der Sperrstundenverordnung zusammengefasst worden.
Dem vorliegenden Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stehen somit zwingende öffentliche Interessen (Schutz der Nachbarn vor Belästigungen etc.) entgegen. Davon ausgehend war auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht weiter einzugehen.
Wien, am 2. Mai 2008
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008040015.A00Im RIS seit
01.10.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008