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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BAO §20;Rechtssatz
Eine mit der Einbringung der Gebührenforderung verbundene, die Behörde zum Nachlaß berechtigende "besondere Härte" nach § 9 Abs 2 GEG 1962 kann nicht allein aus Umständen abgeleitet werden, die die Entstehung der Schuld möglicherweise als unbillig erscheinen lassen. Es kann nicht einmal gesagt werden, daß selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht festgesetzten Gebühr allein schon wegen ihres Unrechtsgehaltes eine "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen bedeuten müsse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160140.X05Im RIS seit
22.10.2001