RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0140

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
GEG §9 Abs2;

Rechtssatz

Eine mit der Einbringung der Gebührenforderung verbundene, die Behörde zum Nachlaß berechtigende "besondere Härte" nach § 9 Abs 2 GEG 1962 kann nicht allein aus Umständen abgeleitet werden, die die Entstehung der Schuld möglicherweise als unbillig erscheinen lassen. Es kann nicht einmal gesagt werden, daß selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht festgesetzten Gebühr allein schon wegen ihres Unrechtsgehaltes eine "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen bedeuten müsse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160140.X05

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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