RS Vwgh 1988/5/19 88/08/0001

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §14 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Rechtssatz

Bei einer Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des Bf kommt eine unmittelbare Anwendung des § 56 VwGG deshalb nicht in Betracht, weil eine Klaglosstellung nach der in § 56 VwGG bezogenen Bestimmung des § 33 Abs 1 VwGG eine formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides voraussetzt. Einer sinngemäßen Anwendung des § 56 VwGG steht der klare Wortlaut des § 58 VwGG entgegen, sowie die Tatsache, dass die in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 erfolgte Einstellung nicht auf Grund der dort ausdrücklich geregelten Einstellungstatbestände, sondern wegen Wegfalls der bf Person ohne Eintrittsmöglichkeit erfolgte.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080001.X03

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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