Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz in der Beschwerdesache des N V in Wien (geboren am 5. August 1970), vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juli 2007, Zl. 256.200/0/11E-XIV/16/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2007 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates - mit dem sein Asylantrag im Instanzenzug gemäß § 7 AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien (ausgenommen Kosovo) gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als zulässig festgestellt worden war - nicht stattgegeben. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer laut dem im hg. Akt, Zl. VH 2007/01/0670, einliegenden Postrückschein am 11. Dezember 2007 zugestellt. Die sechswöchige Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof endete daher am 22. Jänner 2008 (vgl. § 26 Abs. 1 und 3 VwGG).
Die vorliegende Beschwerde wurde durch den bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Zur Rechtzeitigkeit bzw. der Beschwerdefrist wurde darin nur behauptet, diese Beschwerde werde "innerhalb offener Frist" erhoben.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer zur Mängelbehebung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 7 VwGG aufgefordert.
Mit am 27. Februar 2008 eingelangtem Schriftsatz wurde daraufhin behauptet, die Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages sei am "26. Dezember 2007" zugestellt worden.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, die behauptete Zustellung sei unrichtig, da sie bereits am 11. Dezember 2007 erfolgte, die Beschwerde sei daher nicht fristgerecht eingebracht worden.
Mit Schriftsatz vom 26. März 2008 brachte der Beschwerdeführer daraufhin u.a. Folgendes vor: (Schreibfehler im Original) "Im Hinblick auf diese Psychische Situation besonders im Dez.07 war sich V n nicht bewusst das er binne sechs Wochen, gerechnet ab 11.12.07 sondern bildete sich ein- das die sechs Wochen Frist erst mit 26.12.07 begann."
Demnach ist es unstrittig, dass die Frist für die Erhebung der Beschwerde (wie sich das auch aus dem hg. Akt VH 2007/01/0670 ergibt) am 11. Dezember 2007 begann. Die sechswöchige Frist für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof endete daher am 22. Jänner 2008. Die im Schriftsatz des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstände, die dazu geführt haben sollen, dass diese Frist ungenützt verstrichen ist, hindern den - aus objektiver Betrachtung eingetretenen - Fristablauf jedenfalls nicht.
Die erst am 6. Februar 2008 erhobene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. Mai 2008
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008010103.X00Im RIS seit
22.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008