RS Vwgh 1988/5/19 88/16/0002

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §102 Abs1;
FinStrG §11;
FinStrG §75;

Rechtssatz

Hinsichtlich einer Straftat können mehrere Personen Beschuldigte sein. Besteht der Verdacht des Zusammenwirkens (Bestimmungstäter, Beitragstäter), so ist im Verhältnis der Beschuldigten zueinander von Mitbeschuldigten zu sprechen. Der Beschuldigte ist Prozeßsubjekt, er hat in Ansehung des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" das Recht, aber nicht die Pflicht zur Äußerung. Die Äußerung steht ganz im Belieben des Beschuldigten. Zeuge kann weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte sein. Es ist unzulässig, in einem Finanzstrafverfahren einen Beschuldigten über die für die Schuld eines anderen Beschuldigten maßgebenden Tatsachen als Zeuge zu vernehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160002.X01

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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