RS Vwgh 1988/5/19 87/08/0309

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0007 E 17. Mai 1984 VwSlg 11443 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem ASVG kommt es auf das tatsächlich gewährte Entgelt bzw., wenn das Entgelt, auf welches Anspruch besteht, höher ist, auf diesen höheren Entgeltsanspruch ("Anspruchslohn") an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080309.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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