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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §46;Rechtssatz
Hat ein Bürgermeister bezüglich der Aufstellung von Wohnwagen iSd § 57 Abs 1 lit i Stmk BauO nach den Behauptungen der Beschuldigten Zusagen gemacht, ist er im eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren als Zeuge zu vernehmen. Treffen die Ausführungen der Beschuldigten zu, so hätte die Behörde der Beschuldigten ein vorsätzliches Verhalten iSd § 5 Abs 1 iVm § 7 VStG nicht anlasten dürfen, wäre doch eine solche Verschuldensform bei einer Zusage des Bürgermeisters nicht anzunehmen.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugen VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988060012.X01Im RIS seit
19.05.1988