Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §79 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0038 E 19. Mai 1988 VwSlg 6325 F/1988 RS 1Stammrechtssatz
Da der Prozeßgegenstand eines Finanzstrafverfahrens durch die Tat und den Täter bestimmt wird, bezieht sich das Einsichtsrecht eines Beschuldigten nicht auf verfahrensfremde Akten, die auf Grund eines Verfahrens gegen einen ANDEREN Beschuldigten entstanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160002.X02Im RIS seit
19.05.1988Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009