TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/6 2005/01/0464

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2008
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AuslBG;
FinStrG §33 Abs2 lita;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StGB;
StVO 1960;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des G K in Graz, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner und Mag. Dr. Michael Mayer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. August 2005, Zl. FA7C-11-268/2005-32, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 23. Februar 2005 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines (damals) serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.

Begründend führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei seit 25. August 1994 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und seit 5. Juli 1990 verheiratet. Seine Ehefrau habe am 14. Juli 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Außerdem sei der Beschwerdeführer seit 20. April 1999 anerkannter Konventionsflüchtling. Somit hätte er "gemäß § 11a StbG i.d.g.F." einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, wenn die allgemeinen Einbürgerungserfordernisse des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG erfüllt wären. Das sei jedoch in Bezug auf die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu verneinen.

Der Beschwerdeführer habe in den letzten fünf Jahren (vor der gegenständlichen Entscheidung) sieben Verwaltungsübertretungen und zwei gerichtlich strafbare Handlungen begangen. Im Juli und im August 2001 sei er als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Baugesellschaft jeweils wegen dreier Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - aus näher dargestellten Gründen -

bestraft worden. Zwischen Jänner 2002 und März 2004 habe er (als Taxilenker) fünf - ebenfalls näher beschriebene - Verwaltungsdelikte im Straßenverkehr begangen. Am 9. Oktober 2003 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 76.564,-- und im Uneinbringlichkeitsfall zu fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden. Dem sei zugrunde gelegen, dass er als Geschäftsführer der Firma "GGmbH" vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen in näher umschriebenen Zeiträumen der Jahre 2000/2001 eine Verkürzung der Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt EUR 191.411,09 bewirkt habe. Am 4. Dezember 2004 sei der Beschwerdeführer u.a. wegen des Verdachtes der Körperverletzung (zum Nachteil seines Arbeitgebers H.K.) angezeigt worden. Aus dem Bestrafungsantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 11. Jänner 2005 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer dem Verletzten mehrere Faustschläge gegen den Kopf und Oberkörper versetzt habe, wodurch dieser zu Boden gestürzt sei. Auch habe er ihm weitere Fußtritte erteilt. Diese Taten habe der Beschwerdeführer auch eingestanden. Das Verfahren sei - nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleichs und einer Schmerzengeldzahlung des Beschwerdeführers von EUR 300,-- - "diversionell erledigt worden".

Aus diesem Gesamtverhalten schloss die belangte Behörde, der Beschwerdeführer zeige die Neigung, österreichische Rechtsvorschriften zu ignorieren bzw. nicht zu beachten. Von Jänner 2000 bis Mai 2001 habe er als Geschäftsführer Abgaben hinterzogen und sich nicht an die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gehalten. Er habe somit als leitender Angestellter wesentliche Rechtsvorschriften verletzt und dem österreichischen Staat gravierenden finanziellen Schaden zugefügt. Von April 2002 bis Juni 2004 habe er als Taxifahrer dadurch, dass er gegen die Einbahn gefahren sei sowie die Fußgängerzone und Gehsteige befahren habe, gravierend gegen die Sicherheit im Straßenverkehr verstoßen. Gerade von einem Berufskraftfahrer sei diesbezüglich Verlässlichkeit zu erwarten, die beim Beschwerdeführer nicht erkannt werden könne. Schließlich fielen bei der vorzunehmenden Prognose Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Der Beschwerdeführer habe eine Körperverletzung begangen, die nicht einmal ein Jahr zurückliege. Sowohl die Art, die Schwere, insbesondere aber die Häufigkeit der dargestellten Taten, sowie die Tatsache, dass sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers "gegen Ende seines Aufenthalts in Österreich zum Schlechteren entwickelt" habe, lasse eine positive Zukunftsprognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006) kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die allenfalls negative Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck.

Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, die "Ermessensentscheidung" hätte selbst unter Berücksichtigung der von ihm begangenen Straf- und Verwaltungsdelikte aus näher dargestellten Gründen zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Dabei übersieht die Beschwerde, dass die Beurteilung der zwingende Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht im (freien) Ermessen der Verleihungsbehörde liegt.

Im Übrigen kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere aber wegen der nur neun Monate vor der gegenständlichen Entscheidung begangenen Körperverletzung, keine positive Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers erstellt hat. Nach einem derartigen Delikt ist für eine solche Prognose nämlich ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, der im vorliegenden Fall noch nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen, auch unter Berücksichtigung der Einstellung eines Strafverfahrens nach Diversion, aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2005/01/0067, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 6. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005010464.X00

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten