RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0085

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §11 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die "Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" ist das von dem Erwerber des eingetauschten Grundstückes hingegebene (vertauschte) Grundstück, das als Gegenleistung nach dem Verkehrswert zu bewerten ist (Hinweis E VS 16.12.1965, 501/64, VwSlg 3379 F/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160085.X04

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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