Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1990/8, 444; AnwBl 1990/8 S 444;Rechtssatz
Die Tatbestände des GrEStG 1955 knüpfen hauptsächlich an die zivilrechtliche und formalrechtliche Gestaltung von Rechtsvorgängen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nur insoweit anzuwenden, als der Tatbestand selbst nicht die rechtliche Betrachtungsweise erfordert. Unter anderem ist in rechtlicher Betrachtungsweise regelmäßig die Rechtsform des Erwerbsvorganges - ausgenommen die Verschaffung der Verfügungsmacht nach § 1 Abs 2 GrEStG 1955 - zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160162.X06Im RIS seit
19.05.1988Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013