RS Vwgh 1988/5/19 88/06/0012

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1515/48 E 9. Juni 1949 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist ein allgemeiner Grundsatz jedes Strafverfahrens, daß ein ausschließlich zugunsten des Bestraften ergriffenes Rechtsmittel niemals zu einer strengeren Verurteilung führen kann (Verbot der "REFORMATIO IN PEIUS"). die Bestimmungen des § 66 Abs 4 AVG, die gemäß § 24 VStG auch für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens Anwendung finden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, berechtigen zwar die Berufungsinstanz, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Da indes im § 61 Abs 4 VStG ausdrücklich festgesetzt ist, daß die Berufungsbehörde die verhängte Strafe auch in eine Geldstrafe umwandeln oder diese ganz nachsehen kann - was doch nicht gesagt werden müßte, wenn das Abänderungsrecht nach § 66 Abs 4 AVG unbeschränkt in das Strafverfahren übernommen werden sollte -, so ergibt sich folgerichtig daraus, daß das Gesetz eine Verschlechterung der Lage des Berufungswerbers durch die Rechtsmittelinstanz ausschließen wollte.

Schlagworte

Verbot der reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060012.X02

Im RIS seit

19.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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