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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §17;Rechtssatz
Wenn es sich ausschließlich um Ausbaumaßnahmen an einer bestehenden Straße handelt, ist für das geänderte Projekt die Erlassung einer Verordnung nach § 4 BundesstraßenG nicht erforderlich. Auch bei gewissen Abweichungen von der bisherigen Trasse kann nicht von einer Umlegung iSd Gesetzes die Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988060047.X01Im RIS seit
13.11.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018