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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs1;Rechtssatz
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der Vereitelung eines Zollverfahrens bezüglich mitgeführter Waren erfolgen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Daher erweist sich die Schlußfolgerung der Abgabenbehörde, in dem verfahrengegenständlichen Fall liege ein auf die Vereitelung des Zollverfahrens gerichteter Vorsatz vor, als Ausfluß der freien Beweiswürdigung iSd § 98 Abs 3 FinStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160014.X01Im RIS seit
19.05.1988