RS Vwgh 1988/5/19 88/07/0006

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

L65507 Fischerei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §65;
AVG §66 Abs4;
FischereiG Tir 1952 §7 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §15 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung auf die im Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung maßgebende Sachlage (hier:

(auch) auf einen im Zuge des Berufungsverfahrens ergangenen Bewilligungsbescheid nach dem Tir FischereiG 1952) abzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem in § 66 Abs 4 AVG 1950 verankerten Gebot, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, sowie aus den Grundsätzen der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG 1950) und der Amtswegigkeit des Verfahrens (§ 39 Abs 2 AVG 1950). Schließlich folgt auch aus § 65 AVG 1950 dass die Berufungsbehörde gehalten ist, auf erst im - auf Grund einer zulässigen Berufung eingeleiteten - Berufungsverfahren eingetretene Änderungen der Sachlage Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070006.X01

Im RIS seit

13.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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