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L65507 Fischerei TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung auf die im Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung maßgebende Sachlage (hier:
(auch) auf einen im Zuge des Berufungsverfahrens ergangenen Bewilligungsbescheid nach dem Tir FischereiG 1952) abzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem in § 66 Abs 4 AVG 1950 verankerten Gebot, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, sowie aus den Grundsätzen der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG 1950) und der Amtswegigkeit des Verfahrens (§ 39 Abs 2 AVG 1950). Schließlich folgt auch aus § 65 AVG 1950 dass die Berufungsbehörde gehalten ist, auf erst im - auf Grund einer zulässigen Berufung eingeleiteten - Berufungsverfahren eingetretene Änderungen der Sachlage Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070006.X01Im RIS seit
13.11.2006Zuletzt aktualisiert am
27.12.2012