RS Vwgh 1988/5/19 87/06/0130

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AltstadterhaltungsG Graz 1980 §18;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem Grazer Altstadterhaltungsfonds kommt in Angelegenheiten der Gewährung von Förderungen nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz eine Beschwerdelegitimation an den VwGH nicht zu. (Hinweis auf B 2.7.1981, 0671/80)

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987060130.X02

Im RIS seit

15.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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