TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/6 2005/01/0435

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Veröffentlicht am 06.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §8;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der T U G in T, geboren am 16. September 1956, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Juni 2005, Zl. 260.932/1-I/02/05, betreffend §§ 6, 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, reiste mit ihrem Ehemann (dessen Beschwerde zu hg. Zl. 2005/01/0800 protokolliert ist) und den gemeinsamen Kindern (deren Beschwerden zu den hg. Zlen. 2005/01/0438 und 2005/01/0799 protokolliert sind) am 28. April 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte am darauffolgenden Tag Asyl.

Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11. Mai 2005 gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 3 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid "gemäß §§ 6 und 8 AsylG" ab. Begründend schloss sie sich den Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. "vollinhaltlich" an. Die Ausweisung (Spruchpunkt III.) bezeichnete sie hingegen - ohne nähere Begründung - lediglich als "rechtsrichtig".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

zu I.:

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) ist die belangte Behörde weder auf die gemeinschaftsrechtliche Rechtsstellung der Beschwerdeführerin näher eingegangen noch hat sie sich - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - mit der Frage eines allfälligen Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben (in Bezug auf den Ehemann und die Kinder) auseinandergesetzt. Im Übrigen hat sie auch verkannt, dass eine allfällige Ausweisung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden darf. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden (vgl. zum Ganzen im Übrigen auch die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2005/01/0438, 2005/01/0799 und 2005/01/0800).

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der darin bestätigten erstinstanzlichen Ausweisung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich gegen die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung in deren Spruchpunkten I. und II. bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen. Wien, am 6. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005010435.X00

Im RIS seit

27.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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