RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0102

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/5, 290;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/02/19 84/13/0024 3

Stammrechtssatz

Nachdem für den Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt, wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann iSd Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160102.X03

Im RIS seit

12.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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