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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1989/5, 290;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/02/19 84/13/0024 3Stammrechtssatz
Nachdem für den Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt, wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann iSd Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160102.X03Im RIS seit
12.12.2000Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010