RS Vwgh 1988/5/19 88/16/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art94;
GEG §7;
GEG;
GJGebG 1962;

Rechtssatz

Das Verfahren nach dem GEG 1962 stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar. Deshalb wird mit einem Bescheid des Präsidenten des LG, in dem die Versäumung der Frist für einen Antrag auf Berichtigung eines ihr zugestellten (Gerichtsgebühren betreffenden) Zahlungsauftrages begründet festgestellt wird, in bezug auf eine (allenfalls bisher unterlassene) Entscheidung des Gerichtes nach § 45 ZPO kein Verstoß gegen den nach Art 94 B-VG bestehenden Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen begangen. Die Kostenbestimmungen in der ZPO regeln den Anspruch der Prozeßparteien auf Kostenersatz untereinander. Wer jedoch die Gerichtsgebühren dem Bund schuldet, richtet sich nach den Bestimmungen des GJGebG 1962 (Hinweis E 7.7.1954, 57/54, VwSlg 985 F/1954).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160029.X01

Im RIS seit

19.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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