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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1972 §27 Abs2;Rechtssatz
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, sich über die einschlägige Rechtslage zu informieren, weshalb ihm auch die Kenntnis zuzumuten ist, daß eine nach § 27 Abs 2 ASchG vorgeschriebene behördliche Auflage nicht schon dadurch außer Kraft gesetzt werden kann, daß bestimmte, vom Leiter des Arbeitsinspektorates in einem Gespräch geäußerte Empfehlungen befolgt werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080076.X02Im RIS seit
11.07.2001