RS Vwgh 1988/5/19 88/08/0076

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, sich über die einschlägige Rechtslage zu informieren, weshalb ihm auch die Kenntnis zuzumuten ist, daß eine nach § 27 Abs 2 ASchG vorgeschriebene behördliche Auflage nicht schon dadurch außer Kraft gesetzt werden kann, daß bestimmte, vom Leiter des Arbeitsinspektorates in einem Gespräch geäußerte Empfehlungen befolgt werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080076.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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