Index
66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §115 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0091 E 17. März 1983 VwSlg 11003 A/1983 RS 1Stammrechtssatz
Die Auffassung, dass bei der im Rahmen der Ermessensausübung nach § 115 Abs 3 GSVG vorzunehmenden Interessenabwägung im Falle der angestrebten vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer (anders als für die Alters- und Erwerbsunfähigkeitspension) dem Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einhaltung der periodengerechten Beitragsentrichtung vor dem Interesse des Beitragspflichtigen an der Schließung von Versicherungslücken der Vorrang einzuräumen ist, verstößt nicht gegen den Sinn des Gesetzes und den dadurch abgesteckten Spielraum rechtmäßiger Ermessensausübung. (Hinweis auf E vom 29.9.1965, 1060/65 zu § 226 Abs 3 ASVG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986080004.X02Im RIS seit
16.05.2006Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010