RS Vwgh 1988/5/19 86/08/0004

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §115 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0091 E 17. März 1983 VwSlg 11003 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Auffassung, dass bei der im Rahmen der Ermessensausübung nach § 115 Abs 3 GSVG vorzunehmenden Interessenabwägung im Falle der angestrebten vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer (anders als für die Alters- und Erwerbsunfähigkeitspension) dem Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einhaltung der periodengerechten Beitragsentrichtung vor dem Interesse des Beitragspflichtigen an der Schließung von Versicherungslücken der Vorrang einzuräumen ist, verstößt nicht gegen den Sinn des Gesetzes und den dadurch abgesteckten Spielraum rechtmäßiger Ermessensausübung. (Hinweis auf E vom 29.9.1965, 1060/65 zu § 226 Abs 3 ASVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080004.X02

Im RIS seit

16.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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