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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Z G in T, geboren am 12. Jänner 1955, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. November 2005, Zl. 263.118/1- I/02/05, betreffend §§ 6, 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben (zumindest auch) ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro (nunmehr Serbien), stellte am 29. April 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er reiste mit seiner Ehegattin, einer polnischen Staatsangehörigen (deren Beschwerde zu hg. Zl. 2005/01/0435 protokolliert ist) und den gemeinsamen Kindern (deren Beschwerden zu den hg. Zlen. 2005/01/0438 und 2005/01/0799 protokolliert sind) am 28. April 2005 in das Bundesgebiet ein.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 3 AsylG als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies ihn gemäß § 6 Abs. 3 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III).
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. November 2005 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "gem. §§ 6 und 8 AsylG" ab.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.:
Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides) ist die belangte Behörde weder auf die Stellung des Beschwerdeführers als Ehegatte einer Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates (Polen) näher eingegangen, noch hat sie sich - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - mit der Frage eines allfälligen Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben (in Bezug auf die Ehegattin und die Kinder) auseinandergesetzt. Im Übrigen hat sie auch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0108 (sowie die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2007, Zl. 2005/01/0085, und vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625), verwiesen werden (vgl. zum Ganzen im Übrigen die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag Zlen. 2005/01/0435, 2005/01/0438, und 2005/01/0799).
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit der Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Schriftsatzaufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Bescheides unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.
Wien, am 6. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005010800.X00Im RIS seit
27.06.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008