RS Vwgh 1988/5/19 88/08/0076

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §1 Abs2;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn der Besch eine nach § 27 Abs 2 ASchG vorgeschriebene behördliche Auflage nicht einhält, können weder die Stellung eines Antrages auf Abänderung dieser Auflage, noch die nach Abschluß des strafbaren Verhaltens erfolgte Genehmigung dieser Abänderung auf die Tatbildmäßigkeit des Verhaltens einen Einfluß haben.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080076.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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