RS Vwgh 1988/5/19 86/06/0255

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art139;
B-VG Art89;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1751/48 E 30. Juni 1950 VwSlg 1583 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Runderlaß, der keinen konkreten Rechtsfall zum Anlaß hat, ist kein vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid. Stellt er bloß eine an die unterstellten Behörden gerichtete Dienstanweisung dar, dann kann er auf die Rechte des Beschwerdeführers und daher auch auf die Entscheidung über seine VwGH-Beschwerde keinen Einfluß haben und es besteht daher für den VwGH kein Anlaß, einen Antrag an den VfGH auf Überprüfung eines solchen Erlasses zu stellen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060255.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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