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14/02 GerichtsorganisationNorm
GBG 1955 §93;Rechtssatz
Sind zwei getrennt überreichte Grundbuchsgesuche mit "I" und "II" gekennzeichnet, so soll damit nur iSd amtlichen Anmerkung zu § 93 Grundbuchsvorschrift (welche ausdrücklich die Gleichzeitigkeit der Überreichung der Anträge voraussetzt) die gewünschte Rangordnung bestimmte werden. Keinesfalls steht es dem Organwalter der Einlaufstelle zu, auf Grund dieser Hinweise eigenmächtig den Zeitpunkt des Einlangens der beiden Gesuche (hier: mit dem Abstand einer Minute) festzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160036.X04Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018