RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0085

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0024 E 19. Februar 1986 VwSlg 6077 F/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Im Umfang des Behebungstatbestandes des § 299 BAO erhält das Prinzip der Rechtsrichtigkeit den Vorrang vor dem Prinzip der (aus der Rechtskraft fließenden) Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit. Das aufsichtsbehördliche Behebungsrecht dient der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Verwaltung, insbesondere der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und nimmt damit der Rechtskraft von Abgabenbescheiden (mit der zeitlichen Einschränkung nach § 302 BAO) die sonst gegebene Bedeutung und Wirkung (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 712).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160085.X03

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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