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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0024 E 19. Februar 1986 VwSlg 6077 F/1986 RS 2Stammrechtssatz
Im Umfang des Behebungstatbestandes des § 299 BAO erhält das Prinzip der Rechtsrichtigkeit den Vorrang vor dem Prinzip der (aus der Rechtskraft fließenden) Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit. Das aufsichtsbehördliche Behebungsrecht dient der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Verwaltung, insbesondere der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und nimmt damit der Rechtskraft von Abgabenbescheiden (mit der zeitlichen Einschränkung nach § 302 BAO) die sonst gegebene Bedeutung und Wirkung (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 712).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160085.X03Im RIS seit
19.05.1988Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011