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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §192 Abs1;Rechtssatz
Ein nach dem GEG 1962 Zahlungspflichtiger hat keinen Anspruch auf Berichtigung von Amts wegen, weshalb er in diesem Zusammenhang durch den - eine solche Berichtigung in seiner Begründung ablehnenden - beim VwGH angefochtenen Bescheid in einem subjektivöffentlichen Recht nicht verletzt sein kann.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160029.X02Im RIS seit
19.05.1988