RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0062

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Befreiungsvorschrift des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 gilt auch für die Schaffung bloß einer Arbeiterwohnstätte, somit auch eines Einfamilienhauses. Eine Arbeiterwohnstätte darf eine Nutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten. Zur Anwendung der angeführten Befreiungsbestimmungen genügt zunächst, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem, wenn nicht ein Befreiungsgrund vorläge, die Steuerschuld entstünde, die Absicht, auf dem erworbenen Grundstück eine Arbeiterwohnstätte zu errichten. Diese Absicht wird jedoch ua durch die Einreichung eines Bauplanes für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m2 aufgegeben und im Lauf der achtjährigen Frist des § 4 Abs 2 letzter Satz (bzw nach der Nov BGBl 1985/557 vorletzter Satz) GrEStG 1955 entsteht die Steuerpflicht. Daran vermag auch die Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160062.X03

Im RIS seit

19.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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