RS Vwgh 1988/5/19 88/16/0014

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;

Rechtssatz

Der Vorsatz, die zollamtliche Behandlung der bloß einen Tag vorher (hier in der BRD) erworbenen Unterwasserkamera zu vereiteln, ergibt sich geradezu ZWINGEND aus dem vorsätzlichen Verschweigen dieser Ware anläßlich der gleichzeitigen Deklaration der (ohnehin eingangsabgabenfreien) Zigaretten zur zollamtlichen Abfertigung aus der Tat selbst (dolus ex re, Hinweis E 28.3.1985, 85/16/0004, VwSlg 5986 F/1985). Die typische Begehungsform beim Reiseschmuggel ist nämlich die wahrheitswidrige Verneinung der Frage des Abfertigungsbeamten oder die Deklarierung einer Kleinigkeit - unter Verschweigung anderer zu verzollenden Waren - in der Erwartung, damit werde sich das die Zollabfertigung durchführende Organ zufriedengeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160014.X03

Im RIS seit

19.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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