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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ob ein Bfr durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid in einem subj-öff Recht verletzt werden konnte, ist auf Grund der konkreten Rechtslage zu beantworten. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Beschwerdelegitimation und Parteistellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig zusammenfallen, jedoch nicht stets zusammenfallen müssen (vgl Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof 1955, S 132 ff). Die Möglichkeit der Rechtsverletzung und die Frage Beschwerdelegitimation können jedoch ausnahmsweise unterschiedlich von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren gelöst sein (vgl Ress u. Eberhart in "Allgemeines Verwaltungsrecht", Orac Verlag, Wien 1979, S 105 ff und S 99 f). Oft wird die Erweiterung des Blickfeldes auf das Sinnganze der gesamten Rechtsordnung unvermeidlich sein, um ein sinnvolles Auslegungsergebnis zu erzielen (Hinweis auf B 26.11.1953, 2920/53, VwSlg 3216 A/1953, betreffend die Aberkennung der Beschwerdeberechtigung des Arbeitsinspektorats trotz Parteistellung desselben im Verwaltungsverfahren.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987060130.X01Im RIS seit
15.03.2006