RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0085

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21;
GrEStG 1955;

Rechtssatz

Die Tatumstände des GrEStG 1955 knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche und formalrechtliche Gestaltung an. In diesem gesetzlichen Rahmen ist die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 21 BAO zur Lösung von Tatfragen gegeben (Hinweis E 21.1.1982, 81/16/0021, VwSlg 5646 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160085.X07

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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