RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0162

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1 Z3;
GrEStG 1987 §1;
GrEStG 1987 §4 Abs1 Z3 litb;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1990/8, 444;

Rechtssatz

Unter "Erwerb" ist das obligatorische Verpflichtungsgeschäft, nicht erst der Erwerb des bücherlichen Eigentums zu verstehen. Auch die Rückgängigmachung des bloß obligatorisch wirkenden Übereignungsanspruches nimmt den späteren Erwerbsvorgang seine Eigenschaft als erster Erwerb iSd § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955. Die Rechtsnatur des rückgängig gemachten Kaufvertrages als Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG 1955 bleibt unberührt. Diese Auffassung hat zur Folge, daß bei der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges nach § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 dem Nachmann, er dem Grundstücksanteil vom Bauträger bzw von der Vereinigung erwirbt, nicht mehr die Steuerbefreiung zukommt, da sein Erwerb nicht mehr "erster" Erwerb iSd § 4 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955 ist. Die Abtretung eines Anspruches auf Übereignung eines Grundstücksanteils verbunden mit Wohnungseigentum gegen einen gemeinnützigen Bauträger ist ein Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955 zwischen dem Abtretenden und dem Dritten und daher kein Erwerbsvorgang iSd § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160162.X01

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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