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Verfahren vor dem VwGHNorm
GEG §6Rechtssatz
So wie für das Verfahren nach den §§ 6,7 und 9 GEG (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0188) sind auch für das auf Grund eines Antrages auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren durchzuführende Verfahren weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160163.X01Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020