Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Der bloße Umstand, dass der Leistungsempfänger als juristischer Laie nicht wusste, dass die Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung eine Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ausschließt, schließt eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes nicht aus; es ist jedenfalls dann zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger aus dem TATSÄCHLICHEN BEZUG von beiden Leistungen (Arbeitslosengeld und Krankengeld) erkennen musste, dass ihm nicht beide Leistungen nebeneinander gebühren. Dazu ist die Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes, des Krankengeldes und des vorher bezogenen Arbeitsentgeltes notwendig, wobei die Summe des Arbeitlosen- und Krankengeldes dem vorher bezogenen Arbeitsentgelt gegenüberzustellen ist (Hinweis auf E 13.9.1985, 84/08/0116) - dies bereits ab Kenntnis des Bf von seinem Anspruch auf Krankengeld und dessen Höhe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986080046.X05Im RIS seit
28.03.2006Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017