RS Vwgh 1988/5/19 86/08/0046

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Der bloße Umstand, dass der Leistungsempfänger als juristischer Laie nicht wusste, dass die Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung eine Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ausschließt, schließt eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes nicht aus; es ist jedenfalls dann zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger aus dem TATSÄCHLICHEN BEZUG von beiden Leistungen (Arbeitslosengeld und Krankengeld) erkennen musste, dass ihm nicht beide Leistungen nebeneinander gebühren. Dazu ist die Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes, des Krankengeldes und des vorher bezogenen Arbeitsentgeltes notwendig, wobei die Summe des Arbeitlosen- und Krankengeldes dem vorher bezogenen Arbeitsentgelt gegenüberzustellen ist (Hinweis auf E 13.9.1985, 84/08/0116) - dies bereits ab Kenntnis des Bf von seinem Anspruch auf Krankengeld und dessen Höhe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080046.X05

Im RIS seit

28.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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